Fachbeitrag
Der Ehevertrag: Was Sie regeln können und wo die Gerichte Grenzen ziehen
Viele Paare sprechen erst dann über einen Ehevertrag, wenn die Hochzeit bevorsteht, ein Unternehmen gegründet oder eine Immobilie gekauft wird. Das ist kein schlechter Zeitpunkt. Ein Ehevertrag ist kein Ausdruck von Misstrauen. Er ist die bewusste Entscheidung, die Regeln der eigenen Ehe selbst zu bestimmen, statt sie vollständig dem Gesetz zu überlassen.
Was gilt, wenn nichts vereinbart ist
Ohne Vertrag leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jeder behält sein eigenes Vermögen, und jeder haftet grundsätzlich nur für eigene Schulden. Endet die Ehe durch Scheidung, wird jedoch der Vermögenszuwachs ausgeglichen, den beide während der Ehe erzielt haben. Hinzu kommen die gesetzlichen Regeln zum nachehelichen Unterhalt und zum Versorgungsausgleich, also zur Teilung der in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte.
Für viele Ehen passen diese Regeln gut. Für andere passen sie nicht: wenn ein Ehegatte ein Unternehmen führt, dessen Wertsteigerung im Scheidungsfall ausgeglichen werden müsste, wenn erhebliches Vermögen in die Ehe eingebracht wird oder wenn beide Partner bewusst wirtschaftlich unabhängig bleiben möchten.
Was sich regeln lässt
Beim Güterstand reicht die Bandbreite von der vollständigen Gütertrennung bis zur modifizierten Zugewinngemeinschaft. Bei dieser Variante bleibt der gesetzliche Güterstand bestehen, einzelne Vermögenswerte wie Betriebsvermögen oder eine geerbte Immobilie werden aber aus dem Ausgleich herausgenommen. Das ist häufig die bessere Lösung als eine vollständige Gütertrennung, weil die Zugewinngemeinschaft im Erbfall steuerliche Vorteile mit sich bringt, die bei Gütertrennung entfallen.
Beim nachehelichen Unterhalt können Höhe und Dauer begrenzt, Höchstbeträge festgelegt oder bestimmte Unterhaltstatbestände ausgeschlossen werden. Auch der Versorgungsausgleich lässt sich ausschließen oder anpassen, etwa wenn beide Ehegatten eigenständig vorsorgen oder ein Ausgleich auf andere Weise erfolgt. Daneben können Regelungen zur Ehewohnung, zu gemeinsamen Krediten oder zu Zuwendungen unter den Ehegatten sinnvoll sein.
Die richtige Form
Ein Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten notariell beurkundet werden. Dasselbe gilt für Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen werden, und für Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich. Ein privatschriftlicher Vertrag genügt nicht.
Die Notarin oder der Notar ist zur Neutralität verpflichtet und belehrt beide Seiten gleichermaßen. Wer wissen möchte, ob ein Entwurf die eigenen Interessen angemessen berücksichtigt, braucht eine eigene anwaltliche Beratung. Diese sollte vor dem Beurkundungstermin stattfinden, nicht danach.
Wo die Gerichte Grenzen ziehen
Vertragsfreiheit gilt auch in der Ehe, aber nicht grenzenlos. Seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2004 prüfen die Familiengerichte Eheverträge in zwei Stufen.
Zuerst fragen sie, ob der Vertrag schon bei seinem Abschluss sittenwidrig war. Das kommt in Betracht, wenn die Lasten offensichtlich einseitig verteilt sind und ein Ehegatte sich in einer unterlegenen Verhandlungsposition befand, etwa wegen einer Schwangerschaft oder wirtschaftlicher Abhängigkeit. Ist der Vertrag wirksam, prüfen die Gerichte in einem zweiten Schritt, ob es zum Zeitpunkt der Scheidung treuwidrig wäre, sich auf ihn zu berufen. Das kann der Fall sein, wenn sich das Leben ganz anders entwickelt hat als geplant, etwa weil Kinder geboren wurden und ein Ehegatte seinen Beruf aufgegeben hat.
Dabei gilt eine Rangfolge: Am stärksten geschützt ist der Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder. Danach folgen der Unterhalt wegen Alters oder Krankheit und der Versorgungsausgleich. Der Zugewinnausgleich ist dagegen am weitesten gestaltbar.
Worauf es in der Praxis ankommt
Ein Ehevertrag sollte nicht in den Tagen vor der Hochzeit unterschrieben werden, sondern mit ausreichendem zeitlichem Abstand, damit beide Seiten den Entwurf prüfen und Fragen klären können. Beide Partner sollten verstehen, worauf sie verzichten und warum. Wer auf Rechte verzichtet, sollte dafür einen angemessenen Ausgleich erhalten. Und ein guter Vertrag denkt die Zukunft mit: Er regelt, was gilt, wenn Kinder kommen oder einer der beiden beruflich zurücksteckt.
Meine Erfahrung aus vielen Jahren familienrechtlicher Praxis ist eindeutig: Ein ausgewogener Ehevertrag hält. Ein einseitiger Vertrag verlagert den Streit nur in die Zukunft, oft in die schwierigste Phase des gemeinsamen Lebens.
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