Chi Siamo Avvocato Monaco 2023-03-04T18:17:50+01:00

vertsepBRAUN RECHTSANWÄLTIN MÜNCHEN

Anwälte
Prof.in Michaela Braun
Prof.in Michaela BraunRechtsanwältin
Mitglied der RA-Kammer München Mitglied der WP-Prüfungskommission Mitglied im Aufsichtsrat und im Vorstand diverser gemeinnütziger Vereine.
  • Studium an der Ludwig-Maximilians-Universität München, der Universität Wien und der Tulane University – New Orleans, L
  • Zugelassen als Rechtsanwältin seit 1992, Mitglied der Rechtsanwaltskammer München,
  • IHK-zertifizierte Wirtschaftsmediatorin, Mitglied in der Deutschen Stiftung Mediation,
  • IHK-Zertifizierter Business Coach, Mitglied im Deutschen Fachverband Coaching,
  • IHK-zertifizierte Online-Trainerin,
  • Lehrbeauftragte für Internationales Privatrecht an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Kempten (bis 2018),
  • Lehrbeauftragte für Wirtschaftsrecht, Multidimensional Leadership und Digital Business Modelling und Entrepreneurship sowie Verhandlungstechniken an der Hochschule der Bayerischen Wirtschaft,
  • Lehrbeauftragte für Privatrecht an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München,
  • Mitglied des Senats der Hochschule der Bayerischen Wirtschaft,
  • Mitglied des Hochschulrates der Hochschule der Bayerischen Wirtschaft,
  • Mitglied der Prüfungskommission der Wirtschaftsprüferkammer des Bundes,
  • Mitglied im Prüfungsausschuss für Steuerberater beim Bay. Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat,
  • Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats des „SOS-Kinderdörfer weltweit Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V.“ ,
  • Dozentin an der Priv. Berufsfachschule für medizin. Fachangestellte (Walner-Schulen) d.Vereins z.Förd.d.Ausb.u.Fortbildung i.d.med.Assistenzber. e.V., München, (bis 2018)
  • Referentin für die Bayerische Landesärztekammer im Rahmen der ärztlichen Fortbildung  (www.blaek.de),
  • Referentin bei Wolters Kluwer Deutschland GmbH,
  • Referentin an der IHK für München und Oberbayern zu den Themen Mitarbeiterführung, Kommunikation und Verhandlungstechnik,
  • Referentin beim Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V.,
  • Referentin in der Rechtsanwaltskammer München,
  • Stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes der Hermann-Gmeiner Stiftung (bis 10/2016),
  • Mitglied des Senats SOS-Kinderdorf International, Dachverband aller SOS-Kinderdorf Vereine (bis 06/2016),
  • Mitglied des Leadershp Selection Committee des Senats SOS-Kinderdorf International bis (06/2016).
  • Professorin für Wirtschaftsrecht (seit 12/2021).
Gebühren
durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmt, für welche anwaltlichen Tätigkeiten welche Gebühren in welchem Umfang anfallen. Je nach Art unserer Tätigkeit, z. B. die außergerichtliche Vertretung, Besprechungen mit Gegnern, Verhandlungen mit Dritten, Mitwirkung an dem Zu-Stande-Kommen einer Einigung in einer Streitigkeit (Vergleich), Vertretung in einem Rechtsstreit, fallen eine oder auch mehrere Gebühren an. Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz orientiert sich die Höhe der Gebühren grundsätzlich am Gegenstandswert. Es ist aber auch eine Vergütung nach Zeitaufwand möglich. Welche Vergütungsbasis in Ihren Fall sinnvoll ist, besprechen wir mit Ihnen im ersten Gespräch.
Mandatsbedingungen
1.)Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Mandanten und den Bevollmächtigten unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis ist München.

2.) Die Haftung des/r Bevollmächtigten wird im Einzelfall für alle Fälle eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Vermögensschadens beschränkt auf € 1. Mio. Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche Dritter aus dem Mandatsverhältnis. Wenn eine in der Versicherungssumme weitergehende Haftung gewünscht wird, so kann auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers und auf dessen Kosten eine Einzelfallversicherung zu einer höheren Haftungssumme abgeschlossen werden. Die persönliche Haftung wird beschränkt auf den das Mandat im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse alleine und ausschließlich bearbeitenden Rechtsanwalt/Rechtsanwältin.

3.) Die Vergütung der Bevollmächtigten berechnet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Abweichend hiervon kann im Einzelfall eine Honorarvereinbarung getroffen werden, soweit dies gesetzlich (§ 4 RVG) zulässig ist. Die Bevollmächtigten können bereits bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlichen Gebühren/Honorare und Auslagen unter Übersendung einer entsprechenden Rechnung einen angemessenen Vorschuss fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von dessen Bezahlung abhängig machen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung des Rechtsanwalts nur berechtigt, soweit die Forderung des Mandanten schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Reisekosten, Telefon, Telefax, Fotokopien, Kosten für die Einschaltung externer Datenbanken (z.B. Juris, Lexinform etc.) und Mehrwertsteuer auf alle Gebühren, Honorare und Kosten werden zusätzlich berechnet. Das Honorar ist mit Rechnungstellung fällig.

4.) Der Auftraggeber hat die Bevollmächtigten grundsätzlich schriftlich zu informieren; soweit die Übergabe von Unterlagen erforderlich ist, sind grundsätzlich nur Kopien zu übergeben, die Anforderung von Originalen durch die Rechtsanwälte kann auch mündlich geschehen. Der Mandant ist gehalten, sich sämtliche ihm übersandte Schriftstücke sorgfältig durchzulesen und seine Anmerkungen und Kommentare möglichst unverzüglich schriftlich an die Rechtsanwälte zu übermitteln. Es wird darauf hingewiesen, dass bei nur telefonischer Mitteilung an einen nichtanwaltlichen Mitarbeiter des Rechtsanwalts die rechtzeitige Weiterleitung an den bearbeitenden Rechtsanwalt nicht immer gewährleistet werden kann.

5.) Für den Umfang der zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.

6.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei mündlichen oder fernmündlichen Auskünften und Erklärungen von erheblicher rechtlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung eine schriftliche Bestätigung zu verlangen. Anderenfalls kann er sich auf die Verbindlichkeit der Auskunft oder Erklärung nicht berufen.

7.) Ansprüche gegen die Bevollmächtigten verjähren in 3 (drei) Jahren ab Entstehung des Anspruchs, spätestens jedoch 3 (drei) Jahre ab Beendigung des Mandats. Der Auftrag gilt spätestens bei Übersendung der letzten Honorarnote als beendet.

8.) Die Auftraggeber erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Korrespondenz und Übermittlung von Unterlagen auch ausschließlich im elektronischen Datenaustausch über die bekanntgegebenen E-Mail Adressen erfolgen kann.

9.) Sollten einige der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, tritt an ihre Stelle eine inhaltlich geltungserhaltend auf das zulässige Maß reduzierte Bestimmung und wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

10.) Die Verpflichtung der Bevollmächtigten zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten erlischt 3 (drei) Jahre nach Beendigung des Auftrages.

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